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§ 129 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht

Abschnitt 10 – Besondere Rechtsverhältnisse

Titel: Bundesbeamtengesetz (BBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30
Normtyp: Gesetz

§ 129 BBG – Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane

1Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. 2Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. 3Diese sind jeweils die oberste Dienstbehörde.

Zu § 129: Geändert durch G vom 19. 10. 2016 (BGBl I S. 2362).