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§ 11 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Bundesbeamtengesetz (BBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30
Normtyp: Gesetz

§ 11 BBG – Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung

(1) 1Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

  1. 1.

    die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und

  2. 2.

    sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.

2Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. 3Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. 4Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. 5Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie

  1. 1.

    die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,

  2. 2.

    die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,

  3. 3.

    die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.

(2) 1Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 2Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.

Zu § 11: Geändert durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).