§ 62 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Anwärterbezüge
§ 62 BBesG – Anwärtererhöhungsbetrag
Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrages.
Zu § 62: Eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).