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§ 60 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Anwärterbezüge

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 BBesG – Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung

1Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet

  1. 1.

    mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,

  2. 2.

    mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

2Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

Zu § 60: Geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).