Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BBesG – Besoldung bei mehreren Hauptämtern

1Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. 2Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.