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§ 49 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung → Dritter Abschnitt – Verbote und Beschränkungen

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 49 BBergG – Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer

Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie

  1. 1.
    den Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen oder -zeichen,
  2. 2.
    das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,
  3. 3.
    die Benutzung der Schifffahrtswege, die Schifffahrt oder den Fischfang unangemessen
  4. 4.
    die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen

beeinträchtigt.

Zu § 49: Geändert durch G vom 12. 2. 1990 (BGBl I S. 215).