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§ 41 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung → Erster Abschnitt – Aufsuchung

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 41 BBergG – Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung

1Der Aufsuchungsberechtigte hat das Recht, Bodenschätze zu gewinnen, soweit die Bodenschätze nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Aufsuchung aus bergtechnischen, sicherheitstechnischen oder anderen Gründen gewonnen werden müssen. 2Das Recht des Aufsuchungsberechtigten, andere als bergfreie Bodenschätze in eigenen Grundstücken zu gewinnen, bleibt unberührt.