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§ 28 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Bergfreie Bodenschätze → Zweiter Abschnitt – Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 28 BBergG – Teilung

1Ein Bergwerksfeld kann in selbstständige Teile geteilt werden, wenn die Teile dem § 4 Abs. 7 entsprechen und durch die Teilung eine Feldeszersplitterung, insbesondere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen nicht zu befürchten ist. 2Die §§ 25 bis 27 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden für jeden Teil des Bergwerksfeldes erforderlich sind; mit Ausnahme der Lagerisse für die Teilung ist jedoch eine Urschrift nebst der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der Urkunden ausreichend.