Gesetze

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§ 24 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Bergfreie Bodenschätze → Zweiter Abschnitt – Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 24 BBergG – Zulässigkeit der Vereinigung

Bergwerksfelder dürfen vereinigt werden, wenn sie aneinander grenzen und das Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze verliehen ist.