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§ 168a BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Drittes Kapitel – Sonstige Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 168a BBergG – Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres

Bestehende Rechte im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem Beschluss der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428), insbesondere Genehmigungen zur Vornahme von Forschungshandlungen im Sinne des § 132 oder zur Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen im Sinne des § 133, gelten nach Maßgabe ihrer Laufzeit als Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige behördliche Entscheidungen nach den seit dem 1. Januar 1995 auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften.

Zu § 168a: Eingefügt durch G vom 6. 6. 1995 (BGBl I S. 778).