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§ 164a BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Zweites Kapitel – Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 164a BBergG – Überleitung

Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelösten Gewerkschaft gilt mit dem In-Kraft-Treten des § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewerken begonnen worden war und sie am 1. Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen ist.

Zu § 164a: Eingefügt durch G vom 24. 4. 1986 (BGBl I S. 560).