Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 144 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Elfter Teil – Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 144 BBergG – Klage vor den ordentlichen Gerichten

(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(2) 1Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. 2Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liegt.

(3) 1Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben. 2Die Frist beginnt

  1. 1.
    mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde oder,
  2. 2.
    falls in derselben Sache ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet wird, mit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

3Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozessordnung.

(4) 1Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflichteten zu führen. 2Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.

(5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs.