§ 118 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Haftung für Bergschäden → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 118 BBergG – Mitwirkendes Verschulden
Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.