Gesetze

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§ 44 BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlußbestimmungen

Titel: Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBankG
Gliederungs-Nr.: 7620-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 BBankG – Auflösung

Die Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Auflösungsgesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.