§ 33 BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 33 BBankG – Veröffentlichungen
Die Deutsche Bundesbank hat ihre für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, insbesondere den Aufruf von Noten sowie die Anordnung von Statistiken im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.