§ 27 BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Jahresabschluss, Kostenrechnung, Gewinnverteilung
§ 27 BBankG – Gewinnverteilung
Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
- 1.zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zweihundertfünfzig Millionen Euro, sind einer gesetzlichen Rücklage, soweit sie den Betrag von 2,5 Milliarden Euro unterschreitet, bis zu ihrer Auffüllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
- 2.der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.