Gesetze

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§ 22 BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Geschäftskreis

Titel: Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBankG
Gliederungs-Nr.: 7620-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BBankG – Geschäfte mit jedermann

Die Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.