Gesetze

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§ 10 BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organisation

Titel: Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBankG
Gliederungs-Nr.: 7620-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BBankG – Filialen

Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten, die der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen.