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Art. 75 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern

Teil 8 – Schlussbestimmungen

Titel: Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWG
Gliederungs-Nr.: 753-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 75 BayWG – Alte Rechte und alte Befugnisse
(Zu § 20 WHG)

(1) 1In den Fällen des § 20 Abs. 1 ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn bis spätestens 1. März 1965 rechtmäßige Anlagen für die Wasserbenutzung vorhanden waren. 2Als Recht im Sinn dieses Gesetzes gilt auch die Rechtsstellung nach Art. 207 des Wassergesetzes vom 23. März 1907.

(2) Außer in den Fällen des § 20 Abs. 1 und 2 WHG bedürfen keiner Erlaubnis oder Bewilligung Gewässerbenutzungen im Sinn des § 9 WHG, die auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach den bisher geltenden Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe der Art. 19, 37 bis 39, 42 und 45 bis 47 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 zugelassen worden sind.