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Art. 66 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWG
Gliederungs-Nr.: 753-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 66 BayWG – Prüflaboratorien

1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Zulassung von privaten Prüflaboratorien und an das Laborpersonal zu stellen, die Probenahmen und analytische Untersuchungen im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder im Rahmen der nach diesen Gesetzen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen durchführen. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere

  1. 1.

    die Teilnahme an Laboraudits und Ringversuchen, die Kompetenz hinsichtlich bestimmter Analyseverfahren und andere Maßnahmen des analytischen Qualitätsmanagements,

  2. 2.

    die bei der Tätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen wie Weiterbildungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten,

  3. 3.

    die Anforderungen an die fachliche Qualifikation, die Zuverlässigkeit und die Unabhängigkeit der Person, die das Labor leitet und des Laborpersonals sowie an die Zahl des einzusetzenden Personals und dessen Ausbildung,

  4. 4.

    die Anforderungen an die betriebliche Ausstattung,

  5. 5.

    das Zulassungsverfahren,

  6. 6.

    das Erlöschen und der Widerruf der Zulassung,

  7. 7.

    die Bekanntgabe der zugelassenen Prüflaboratorien und

  8. 8.

    die Entgelte für die Laborleistungen

geregelt werden.