Art. 44 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser- und Eisgefahr
Art. 44 BayWG – Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre
(1) 1Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf
- 1.
Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
- 2.
dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
- 3.
Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung
hinwirken. 2Wasserspeicher sind so zu bewirtschaften, dass Hochwasser- und Dürregefahren gemindert werden.
(2) Bei der Planung von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.