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Art. 71 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWG
Gliederungs-Nr.: 753-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 71 BayWG – Vorläufige Anordnung, Beweissicherung

(1) 1Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die Verwaltungsbehörde im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen. 2Diese sind zu befristen.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, kann die Verwaltungsbehörde das Erforderliche anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.