Art. 6 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Schutz des Waldes → Abschnitt I – Sicherung der Waldfunktionen
Art. 6 BayWaldG – Waldfunktionspläne
(1) Waldfunktionspläne enthalten
- 1.die Darstellung und Bewertung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder sowie ihre Bedeutung für die biologische Vielfalt,
- 2.die zur Erfüllung der Funktionen und zum Erhalt der biologischen Vielfalt erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.
(2) Die Waldfunktionspläne unterliegen der ständigen Fortentwicklung.