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Art. 6 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Schutz des Waldes → Abschnitt I – Sicherung der Waldfunktionen

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 6 BayWaldG – Waldfunktionspläne

(1) Waldfunktionspläne enthalten

  1. 1.
    die Darstellung und Bewertung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder sowie ihre Bedeutung für die biologische Vielfalt,
  2. 2.
    die zur Erfüllung der Funktionen und zum Erhalt der biologischen Vielfalt erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.

(2) Die Waldfunktionspläne unterliegen der ständigen Fortentwicklung.