Art. 49 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern
Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 49 BayWaldG – Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf durch dieses Gesetz aufgehobene oder geänderte Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.