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Art. 43 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten → Abschnitt IV – Verfahrensvorschriften

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 43 BayWaldG – Verfahrensbeteiligung in besonderen Fällen

(1) 1Als Beteiligte sind auf ihren Antrag zu den Verfahren hinzuzuziehen

  1. 1.
    bei Feststellung der Schutzwaldeigenschaft nach Art. 10 Abs. 4 und bei Erteilung der Kahlhiebserlaubnis nach Art. 14 Abs. 3 in einem solchen Schutzwald der Besitzer des vor Sturmschäden zu schützenden Waldes,
  2. 2.
    bei Erstaufforstungen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der dem aufzuforstenden Grundstück (Art. 16) benachbarten Grundstücke.

2Sie sind, soweit ihr Aufenthalt bekannt ist, von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. 3Im Übrigen bleibt Art. 13 BayVwVfg unberührt.

(2) Entscheidungen sind dem Antragsteller und den übrigen Verfahrensbeteiligten, die Einwendungen erhoben und diese aufrechterhalten haben, zuzustellen.