Art. 4 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen
Art. 4 BayWaldG – Weitere Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes sind
- 1.sachgemäße Waldbewirtschaftung:
Eine Bewirtschaftung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet, - 2.standortgemäße Baumarten:
Baumarten, deren ökologische Ansprüche mit den erfassten Standorteigenschaften (Umweltbedingungen) übereinstimmen, die vital und bei angemessener Pflege ausreichend stabil sind und die keine negativen Einflüsse auf den Standort haben, - 3.standortheimische Baumarten:
Baumarten, die der natürlichen Waldgesellschaft des jeweiligen Standortes angehören, - 4.Kahlhiebe:
Flächige Nutzungen ohne ausreichende und gesicherte Verjüngung, die auf der Fläche Freilandklima schaffen; als Kahlhieb gilt auch eine Maßnahme, durch welche der Waldbestand selbst gefährdet wird, im Schutzwald auch eine Hiebsmaßnahme, durch welche die Schutzfunktion gefährdet wird, - 5.Waldverjüngungsflächen:
Naturverjüngungen, Forstkulturen, Unterbauflächen und in Verjüngung stehende Altholzbestände, - 6.Walderzeugnisse:
Forstpflanzen, Bäume und Sträucher oder Teile davon sowie Samen von Bäumen, Nadelholzzapfen, Harz, Streu, Moos, Gras, Schilf, Farn- und Heilkräuter, - 7.Kurzumtriebskulturen:
Anpflanzungen mit schnell wachsenden Baumarten insbesondere zur Erzeugung von Holz zur Energiegewinnung, mit einer Umtriebszeit von höchstens 10 Jahren, - 8.Hochwald:
Wald, der nur aus Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung (Kernwüchsen) entstanden ist.