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Art. 39 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten → Abschnitt IV – Verfahrensvorschriften

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 39 BayWaldG – Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten

(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz erlässt die untere Forstbehörde; Art. 36 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) 1Die untere Forstbehörde entscheidet in den Fällen der Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 17 Abs. 1 im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden, im Übrigen im Benehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden. 2Genehmigungen oder sonstige behördliche Gestattungen (Art. 9 Abs. 8 Satz 1), die eine Rodungserlaubnis ersetzen, dürfen insoweit nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt werden.

(3) 1Über die Erlaubnisse nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3, Art. 16 Abs. 1, Art. 16a Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der unteren Forstbehörde zu entscheiden, sofern der Antrag im Fall des Art. 16 Abs. 1 die Zustimmung der nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Beteiligten enthält. 2Kann auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall über den Antrag innerhalb dieser Frist nicht entschieden werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um höchstens drei Monate zu verlängern. 3Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. 4Auf Antrag hat die Behörde hierüber eine Bestätigung auszustellen; diese steht der Erlaubnis gleich.

(3a) Abs. 3 gilt nicht, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 39a durchzuführen ist.

(4) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Rodung von Wald vor, so entscheidet das Bergamt im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde.