Art. 32 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern
Vierter Teil – Aufsicht, Organisation, Forstschutz → Abschnitt II – Forstschutz
Art. 32 BayWaldG – Zuständigkeit für den Forstschutz
(1) Der Forstschutz obliegt
- 1.den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei (Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes),
- 2.den Forstschutzbeauftragten.
(2) Forstschutzbeauftragte sind
- 1.Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden sowie der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amts) und
- 2.der Waldbesitzer oder von ihm beauftragte Personen, wenn eine Bestätigung nach Art. 36 erteilt ist (Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung).