Art. 27 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern
Vierter Teil – Aufsicht, Organisation, Forstschutz → Abschnitt I – Aufsicht, Organisation
Art. 27 BayWaldG – Forstbehörden
(1) Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
- 1.das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberste Forstbehörde,
- 2.die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden.
(2) Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig.