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Art. 27 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Aufsicht, Organisation, Forstschutz → Abschnitt I – Aufsicht, Organisation

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 27 BayWaldG – Forstbehörden

(1) Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:

  1. 1.
    das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberste Forstbehörde,
  2. 2.
    die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden.

(2) Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig.