Art. 91 BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Landesrecht Bayern
Siebter Teil – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Art. 91 BayVwVfG – Beschlussfassung
1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.