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Art. 55 BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Titel: Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 55 BayVwVfG – Vergleichsvertrag

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des Art. 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.