Art. 4 BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit → Abschnitt II – Amtshilfe
Art. 4 BayVwVfG – Amtshilfepflicht
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
- 1.Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
- 2.die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.