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Art. 7 BayVwSG
Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVwSG
Gliederungs-Nr.: 2038-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BayVwSG – Vorstand

(1) Der Vorstand (Leiter der Verwaltungsschule) leitet die Geschäftsstelle, erledigt die laufenden Angelegenheiten und führt die ihm vom Verwaltungsrat oder dessen vorsitzenden Mitglied übertragenen Aufgaben aus. Er bereitet die Beratungsgegenstände des Verwaltungsrats vor und vollzieht dessen Beschlüsse.

(2) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich und hat ihn fortlaufend darüber zu unterrichten. Der Vorstand ist an Weisungen des Verwaltungsrats gebunden.

(3) Der Verwaltungsrat bestellt als Vorstand eine Person, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, qualifiziert ist. Der Verwaltungsrat bestellt im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Bediensteten der Verwaltungsschule zum Stellvertreter des Vorstands.