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Art. 5 BayVwSG
Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVwSG
Gliederungs-Nr.: 2038-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BayVwSG – Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Verwaltungsschule grundsätzliche Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen. Er überwacht die Geschäftsführung der Schule durch den Vorstand; insoweit nimmt der Vorstand an der Beratung und Abstimmung nicht teil. Der Verwaltungsrat kann Einzelne seiner Aufgaben ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. Näheres bestimmt die Satzung, die auch Regelungen darüber enthalten kann, in welchem Umfang einzelne Geschäfte der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen.

(2) Die Träger der Verwaltungsschule haben das Recht, sich mit Anträgen unmittelbar an den Verwaltungsrat zu wenden. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    zwei vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu benennenden Beamten,

  2. 2.

    drei vom Bayerischen Gemeindetag zu benennenden Mitgliedern,

  3. 3.

    drei vom Bayerischen Städtetag zu benennenden Mitgliedern,

  4. 4.

    zwei vom Bayerischen Landkreistag zu benennenden Mitgliedern,

  5. 5.

    einem vom Verband der bayerischen Bezirke zu benennenden Mitglied,

  6. 6.

    dem Vorstand der Verwaltungsschule.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die benannten Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(4) Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt sechs Jahre. Eine wiederholte Benennung ist zulässig. Die Amtsdauer endet vorzeitig mit der Niederlegung des Amts aus wichtigem Grund. Sie endet auch mit dem Ausscheiden aus der Funktion, auf Grund derer ein Mitglied oder ein Stellvertreter für den Verwaltungsrat benannt wurde; das Mitglied oder der Stellvertreter übt sein Amt bis zur Benennung des Nachfolgers weiter aus.

(5) Näheres über die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats bestimmt die Satzung. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen und über den Geschäftsgang enthalten muss.