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Art. 10 BayVwSG
Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVwSG
Gliederungs-Nr.: 2038-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayVwSG – Wirtschaftsführung

(1) Für die Wirtschaftsführung gelten der Dritte Teil und Art. 117a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und die dazu gemäß Art. 120 GO erlassenen Ausführungsvorschriften entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:

  1. 1.

    der Verwaltungsrat beschließt in nicht öffentlicher Sitzung;

  2. 2.

    der Haushaltsplan wird nicht öffentlich aufgelegt; die Haushaltssatzung wird im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht;

  3. 3.

    Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und der Vermögensnachweis können von für Gemeinden verbindlich erklärten Regelungen und Mustern abweichen;

  4. 4.

    die Vorschriften über die örtliche Rechnungsprüfung sind nicht anzuwenden.

(3) Soweit es Organisation und Aufgaben der Verwaltungsschule erfordern, kann die Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

(4) Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband. Die Prüfungsberichte sind dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.