Art. 6 BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 BayVersG – Waffenverbot
Es ist verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde
- 1.
bei Versammlungen mit sich zu führen oder
- 2.
auf dem Weg zu Versammlungen mit sich zu führen, zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen.