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Art. 8 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BaySÜG – Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Im Sinn dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

  1. 1.

    Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

  2. 2.

    eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen

    1. a)

      ausländischer Nachrichtendienste,

    2. b)

      von Vereinigungen im Sinn der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder

    3. c)

      extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinn des Art. 3 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen

    oder

  3. 3.

    Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Einhaltung.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.

(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.