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Art. 39 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Sechster Abschnitt – Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 39 BaySÜG – Bußgeld- und Strafvorschriften

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. 1.

    speichert, verändert oder übermittelt,

  2. 2.

    zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder

  3. 3.

    abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft.

(2) Ferner kann mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer

  1. 1.

    die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, oder

  2. 2.

    entgegen Art. 26 Abs. 1 oder Art. 32 Satz 3 Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie innerhalb der Stelle an einen anderen weitergibt.

(3) Wer eine der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.