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Art. 35 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 35 BaySÜG – Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle

Für den Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Sicherheitsakt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.