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Art. 31 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 31 BaySÜG – Sicherheitserklärung

Die betroffene Person leitet ihre Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zu. Außerdem legt sie der nicht-öffentlichen Stelle, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll, ihre Angaben zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 vor. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Angaben nach Überprüfung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen.