Art. 29 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern
Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich
Art. 29 BaySÜG – Anwendungsbereich
(1) Personen, die
- 1.
von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder
- 2.
von einer nicht-öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 betraut werden sollen,
sind einer Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu unterziehen.
(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 durch nicht-öffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, fnden diese Vorschriften nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle Anwendung.