Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 15 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Datenerhebung und Verfahren

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 15 BaySÜG – Sicherheitserklärung

(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben

  1. 1.

    Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,

  2. 2.

    Geburtsdatum, Geburtsort,

  3. 2a.

    Geschlecht,

  4. 3.

    Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,

  5. 4.

    Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,

  6. 5.

    Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,

  7. 6.

    ausgeübter Beruf,

  8. 7.

    Arbeitgeber und dessen Anschrift,

  9. 8.

    Anzahl der Kinder,

  10. 8a.

    private und berufliche telefonische und elektronische Erreichbarkeit,

  11. 9.

    im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Verhältnis zu diesen Personen),

  12. 10.

    Eltern, Stief- oder Pfegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),

  13. 11.

    Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehroder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort,

  14. 12.

    Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,

  15. 13.

    laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zur Zeit die fnanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

  16. 14.

    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,

  17. 15.

    Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,

  18. 16.

    Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht führen können,

  19. 17.

    anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,

  20. 17a.

    strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,

  21. 18.

    Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,

  22. 19.

    drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Art. 12,

  23. 20.

    frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,

  24. 21.

    soweit erforderlich die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der Nutzernamen.

Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 entfallen die Angaben zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 12. Angaben zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 zu treffen sind. Angaben zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zu den in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen sind mit deren Einverständnis die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 14 bis 16 genannten Daten anzugeben.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 oder 12 sind zur mitbetroffenen Person zusätzlich die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, 12, 13 und 17 bis 19 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in Art. 5 Abs. 3 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze und Aufenthalte seit der Geburt, Geschwister, abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren, abgeschlossene Disziplinarverfahren, alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik sowie zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person anzugeben.

(5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinn von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.

(6) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann der Personalakt eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in den Personalakt Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.