Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 14 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Datenerhebung und Verfahren

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 14 BaySÜG – Maßnahmen der zuständigen Stelle

(1) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen oder mitbetroffenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

(2) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffziellen Tätigkeit der betroffenen oder mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren ist und im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese Erkenntnisse der mitwirkenden Behörde zur Bewertung.