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Art. 67 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 67 BayStrWG – Straßen- und Bestandsverzeichnis
(Übergangsvorschrift zu Art. 3)

(1) Die Straßen, die bisher als Landstraßen I. und II. Ordnung im Straßenverzeichnis eingetragen sind, werden Staatsstraßen und Kreisstraßen.

(2) Straßen im Sinne der Art. 28 und 29 der Bayerischen Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1927 (GVBl S. 293) bleiben nach Maßgabe und in dem Umfang der bisherigen Vorschriften bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihre Aufnahme in das Bestandsverzeichnis öffentliche gemeindliche Straßen.

(3) Die Bestandsverzeichnisse sind von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anzulegen. Sie sind nach Auslegung sechs Monate lang in den Gemeinden - für gemeindefreie Gebiete bei der Kreisverwaltungsbehörde - zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt zu machen. Soweit die Beteiligten bekannt sind, sind sie gegen Zustellungsnachweis zu unterrichten. Die Verwaltungsgerichte entscheiden auch über die bürgerlich-rechtlichen Fragen unter Ausschluss des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten.

(4) Wird eine Eintragung nach Abs. 3 im Bestandsverzeichnis unanfechtbar, so gilt eine nach Art. 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt.

(5) Ist eine Straße nicht im Straßenverzeichnis nach Abs. 1 eingetragen oder nach Abs. 3 nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden, so gilt sie nicht als öffentliche Straße. Abs. 2 bleibt unberührt.