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Art. 59 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 59 BayStrWG – Verwaltung der Kreisstraßen, Verordnungsermächtigung

(1) Die Landkreise können die Verwaltung ihrer Kreisstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern den örtlich zuständigen Staatlichen Bauämtern übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Staatlichen Bauamt und dem Landkreis. Diese ist vom Kreistag zu beschließen, bedarf der Form des Art. 35 Abs. 2 der LKrO und ist vom Vorstand des Staatlichen Bauamts zu unterzeichnen.

(2) Das Staatliche Bauamt handelt bei der Verwaltung der Kreisstraßen im Auftrag des Landkreises; es wird gegenüber dem Landkreis von seinem Vorstand vertreten. Das Staatliche Bauamt verwaltet die Kreisstraßen nach den in der Vereinbarung festgelegten Richtlinien. Sein Vorstand vertritt insoweit den Landkreis nach außen; Art. 35 Abs. 2 der LKrO gilt entsprechend. Bei der Verwaltung der Kreisstraßen untersteht das Staatliche Bauamt den technischen Weisungen der staatlichen Straßenbauverwaltung.

(3) Für die Verwaltung der Kreisstraßen haben die Landkreise eine angemessene Vergütung an den Freistaat Bayern zu entrichten. Das Staatsministerium setzt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Anhörung des Bayerischen Landkreistags durch Rechtsverordnung die Höhe der Vergütung fest. Diese Festsetzung darf nur zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres in Kraft gesetzt werden und ist jeweils sechs Monate vorher bekannt zu geben.

(4) Vereinbarungen nach Abs. 1 können nur für den Zeitraum von mindestens acht Haushaltsjahren abgeschlossen werden. Wenn eine Vereinbarung nicht spätestens zwei Jahre vor ihrem Ablauf gekündigt wird, so verlängert sie sich jeweils um weitere vier Haushaltsjahre. Eine vorzeitige Auflösung der Vereinbarung ist in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Bei einer Änderung des Vergütungssatzes für die Verwaltung der Kreisstraßen nach Abs. 3 Satz 2 können die Landkreise die Vereinbarungen unverzüglich nach der Bekanntmachung nach Abs. 3 Satz 3 mit Wirkung für den Beginn des folgenden Haushaltsjahres kündigen.