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Art. 57 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → Abschnitt 3 – Straßen in gemeindefreien Gebieten

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 57 BayStrWG – Straßenbaulast in gemeindefreien Gebieten

(1) In gemeindefreien Gebieten sind Träger der Straßenbaulast für solche Straßen, die innerhalb des Gemeindegebietes in der Straßenbaulast der Gemeinden stünden, die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke.

(2) Die Art. 44, 45 und 49 gelten entsprechend.