Art. 57 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → Abschnitt 3 – Straßen in gemeindefreien Gebieten
Art. 57 BayStrWG – Straßenbaulast in gemeindefreien Gebieten
(1) In gemeindefreien Gebieten sind Träger der Straßenbaulast für solche Straßen, die innerhalb des Gemeindegebietes in der Straßenbaulast der Gemeinden stünden, die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke.