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Art. 41 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Träger der Straßenbaulast für Staatsstraßen und Kreisstraßen

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 41 BayStrWG – Träger der Straßenbaulast

Träger der Straßenbaulast sind:

  1. 1.
    für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern,
  2. 2.
    für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.

Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten, soweit nicht die Straßenbaulast für diese den Gemeinden obliegt (Art. 42).