Art. 41 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Träger der Straßenbaulast für Staatsstraßen und Kreisstraßen
Art. 41 BayStrWG – Träger der Straßenbaulast
Träger der Straßenbaulast sind:
- 1.für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern,
- 2.für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.
Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten, soweit nicht die Straßenbaulast für diese den Gemeinden obliegt (Art. 42).