Art. 22 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 3 – Gemeingebrauch und Sondernutzung
Art. 22 BayStrWG – Sondernutzung nach bürgerlichem Recht
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann.
(2) Die Benutzung der Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung regelt sich stets nach bürgerlichem Recht, es sei denn, dass der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird.