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Art. 26 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStG
Gliederungs-Nr.: 282-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BayStG – Zwingendes Recht

Die Vorschriften dieses Gesetzes können durch die Satzung einer Stiftung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden, soweit dies nicht in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.