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Art. 18 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStG
Gliederungs-Nr.: 282-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayStG – Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Der Genehmigung der Stiftungsbehörde

  1. 1.

    bedarf die Annahme von Zustiftungen, die mit einer Last verknüpft sind oder die einem anderen Zweck als die Stiftung dienen sollen,

  2. 2.

    bedarf der Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen der Stiftung für fremde Schuld zum Gegenstand haben,

  3. 3.

    bedürfen Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans persönlich oder als Vertreter eines Dritten beteiligt ist, es sei denn, die Stiftung wird durch einen besonderen Vertreter nach Art. 17 Satz 1 vertreten, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder die Stiftung erlangt dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil.